Mieterkaution
Die Mieterkaution (auch Mietzinsdepot genannt) dient dem Vermieter zur Absicherung von Mietzinsausfällen und Schäden am vermieteten Objekt. Es lautet auf den Namen des Mieters. Die Mieterkaution wird nach der Wohnungsabgabe am Ende des Mietverhältnisses in dem Umfang freigegeben, als der Vermieter aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche stellt.
Vorteile
- Kostenlose Kontoführung
- Jährlicher Kontoauszug
- Kontoabfragen rund um die Uhr mit e-Banking und Mobile Banking App
Eröffnung
Die Eröffnung des Kontos ist ganz einfach. Wählen Sie dazu das für Sie passende Dokumentenset aus:
- Mieter ist eine natürliche Person (oder eine Einzelfirma)
- Mieter sind zwei natürliche Personen
- Mieterin ist eine Gesellschaft
Den vollständig ausgefüllten Basisvertrag für Mieterkaution senden Sie bitte an:
Clientis BS Bank Schaffhausen
Heerengarten 16
8215 Hallau
Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit dem Mieterkautionskonto Folgendes:
- Das Konto wird auf den Namen des Mieters eröffnet und gesperrt.
- Nach Eröffnung erhalten Mieter und Vermieter die Eröffnungsbestätigung. Der Einzahlungsschein wird gemäss Ihrer Wahl auf dem Basisvertrag für die Mieterkaution versendet.
- Sobald die Kaution eingeht, werden Mieter und Vermieter umgehend mittels Kontoauszug avisiert.
Auflösung
Die Auflösung des Kontos kann nur mit Einverständnis des Mieters und Vermieters durchgeführt werden. Dieses Formular befindet sich ebenfalls auf unserer Homepage.
- Formular Saldierungsauftrag für Mieterkaution
- Das ausgefüllte Formular «Saldierungsauftrag für Mieterkaution» senden Sie bitte an:
Clientis BS Bank Schaffhausen
Heerengarten 16
8215 Hallau
Die rechtliche Grundlage bildet der folgende OR-Artikel:
OR Art. 257e
1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
Zinssatz |
Weitere Informationen: Factsheet Mieterkaution
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Weitere Informationen: Factsheet Mieterkaution