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Testament und Erbvertrag

So ist Ihre letztwillige Verfügung korrekt

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Passen die erbrechtlichen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch für Ihre Familiensituation? Sind Sie zum Beispiel als alleinstehende Person einverstanden damit, dass nach Ihrem Tod Ihre Eltern und allenfalls die Geschwister Ihr Erbe erhalten? Dann brauchen Sie nichts aufzuschreiben. Sobald Sie aber von den gesetzlichen Regeln abweichen und beispielsweise einen Teil Ihres Vermögens einer Stiftung zukommen lassen wollen, müssen Sie aktiv werden. Um Ihren letzten Willen festzuhalten, haben Sie zwei Möglichkeiten: das Testament und den Erbvertrag. Für beide gelten Formvorschriften.

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Selber bestimmen im Testament

Was Sie in Ihrem Testament verfügen, ist – vorausgesetzt, Sie respektieren die Pflichtteile – allein Ihre Sache. Sie können Ihrem besten Freund die verfügbare Quote zuwenden, der Lebenspartnerin die Eigentumswohnung und der Berghilfe 100 000 Franken vermachen. Sie können mit Teilungsvorschriften sicherstellen, dass jemand einen ganz bestimmten Gegenstand erhält, zum Beispiel Ihre Enkelin das Goldarmband, das Sie Ihrer Frau zum 25. Hochzeitstag geschenkt haben. Befürchten Sie, dass Ihre Erben sich dereinst um die Yacht auf dem Genfersee streiten werden? Im Testament können Sie bestimmen, dass das Boot verkauft und der Erlös unter den Erben verteilt wird.

Wichtig ist, dass Sie bei all Ihren Anordnungen die Formvorschriften einhalten. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie Sie Ihr Testament errichten können:

  • Eigenhändiges Testament: Damit dieses gültig ist, müssen Sie es von A bis Z von Hand schreiben, mit dem Datum versehen und unterschreiben. Tun Sie das nicht, kann Ihr Testament später angefochten und für ungültig erklärt werden.
  • Öffentliches Testament: Dabei nehmen Sie Ihren Text – oder auch bloss Notizen – zu einem Notar mit (je nach Kanton heisst die Urkundsperson auch anders). Dieser setzt die Testamentsurkunde auf, Sie lesen sie durch und unterschreiben vor dem Notar. Anschliessend unterschreibt auch der Notar und hinterlegt Ihr Testament bei der zuständigen Amtsstelle, wenn Sie dies möchten. Anwesend sein müssen zwei Zeugen, die aber den Testamentsinhalt nicht erfahren.

Um ein Testament zu errichten, muss man volljährig und urteilsfähig sein, sich also über die Auswirkungen des Geschriebenen im Klaren sein. Wenn Sie befürchten, dass jemand unter Ihren Erben später einmal Ihre Urteilsfähigkeit anzweifeln könnte, empfiehlt sich das öffentliche Testament. Denn die Urkundsperson und die Zeugen müssen sich von Ihrer Urteilsfähigkeit überzeugen.
 

Wichtig
Es kommt immer wieder vor, dass Eheleute ihren Nachlass zusammen regeln und ein gemeinschaftliches Testament verfassen, das beide unterschreiben. Doch solche Testamente sind ungültig. Auch wenn Sie und Ihr Ehemann, Ihre Gattin sich einig sind, müssen Sie je ein eigenes Testament aufsetzen.


Wenn die Verhältnisse ändern

Auch wenn Sie ein Testament verfasst haben, gehört Ihr Vermögen weiterhin allein Ihnen. Sie tun damit, was Ihnen gefällt. Ist der Oldtimer, den Sie Ihrem Freund vermacht haben, nach Ihrem Tod nicht mehr da, kann dieser Teil des Testaments nicht vollzogen werden.

Ihr Testament können Sie jederzeit an neue Verhältnisse anpassen – etwa wenn eine Erbin vor Ihnen stirbt oder wenn Sie aus dem Kegelklub austreten und diesen nicht mehr berücksichtigen möchten. Auch bei einer Änderung müssen Sie aber die Formvorschriften einhalten. Alle Streichungen, Zusätze, Änderungen im eigenhändigen Testament müssen Sie handschriftlich vornehmen, mit Datum versehen und unterschreiben. Wenn Sie einen Nachtrag verfassen, sollten Sie genau festhalten, welche Teile des bisherigen Testaments dadurch aufgehoben werden und welche bestehen bleiben.

Wollen Sie das Testament ganz neu schreiben, vernichten Sie das alte – inklusive aller Kopien. Zur Sicherheit schreiben Sie im neuen Testament als ersten Satz: «Ich widerrufe alle letztwilligen Verfügungen, die ich je geschrieben habe, und verfüge neu das Folgende.» Sollte doch noch eine Kopie des früheren Dokuments auftauchen, ist so klar, dass das neue gilt.
 

Gut zu wissen
Haben Sie bei Ihrer Lebensversicherung oder bei der Pensionskasse eine Begünstigtenerklärung abgegeben und soll diese bestehen bleiben, schreiben Sie in Ihrem neuen Testament als ersten Satz: «Ich widerrufe alle letztwilligen Verfügungen, die ich je geschrieben habe, mit Ausnahme allfälliger Begünstigtenerklärungen bei Lebensversicherungen und Pensionskassen, und verfüge neu das Folgende.»


Der Erbvertrag

Im Erbvertrag treffen Sie zusammen mit Ihren Erbinnen und Erben Vereinbarungen, die über das hinausgehen, was im Testament möglich ist. Sie können auch eine Lösung vereinbaren, die nicht den gesetzlichen Regeln entspricht. Ihre Nachkommen können zum Beispiel auf den Pflichtteil verzichten, sodass Sie Ihrer Lebensgefährtin den ganzen Nachlass vermachen können. Oder zwei Ihrer Kinder verzichten auf einen Teil ihres Erbes, damit die Tochter den Familienbetrieb übernehmen und weiterführen kann. Insbesondere wenn Sie in einer Patchworkfamilie leben, zu der Kinder aus früheren Beziehungen und allenfalls auch gemeinsame Kinder gehören, kommen Sie mit einem Testament nicht weit. Zu unterschiedlich sind die erbrechtlichen Auswirkungen, je nachdem wer von den Eltern zuerst stirbt. Da benötigen Sie einen Erbvertrag, um Ihre Vorstellungen verwirklichen zu können. Lassen Sie sich dabei von einer Notarin oder einem Fachanwalt Erbrecht beraten.

Gut zu wissen
In Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden, das heisst: Sie müssen ihn bei einem Notar oder einer anderen Urkundsperson abschliessen. Alle Vertragsparteien müssen urteilsfähig und über 18 Jahre alt sein. Ist der Vertrag einmal geschlossen, kann er – anders als ein Testament – nur noch geändert oder aufgehoben werden, wenn alle Parteien einverstanden sind.

 

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