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1. Säule: AHV
Ziel der 1. Säule der Altersvorsorge ist es, die Existenz zu sichern. Die AHV ist das umfassendste Vorsorgewerk der Schweiz, eine obligatorische Versicherung für die ganze Bevölkerung. Neben der AHV gehören zur 1. Säule auch die Invalidenversicherung (IV) und die Ergänzungsleistungen (EL). Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist obligatorisch versichert – also auch Grenzgänger und Saisonniers, ebenso die Nichterwerbstätigen, etwa Kinder, Studierende, Hausfrauen.
Die AHV-Beiträge zieht der Arbeitgeber seinen Angestellten direkt vom Lohn ab (zusammen mit den Beiträgen an die IV, EO und ALV). Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige müssen sich selber um ihre Beiträge kümmern.
Gut zu wissen |
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Aufgrund der AHV-Reform 21 wird das Rentenalter der Frauen von bisher 64 Jahren ab Januar 2025 in mehreren Etappen erhöht. Das Referenzalter – so wird das Rentenalter neu genannt – beträgt ab 2028 für beide Geschlechter 65. Zudem kann man nun den Pensionierungszeitpunkt flexibler wählen. |
Wer zahlt welche Beiträge?
Beitragspflichtig sind alle erwerbstätigen Personen, und zwar ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie 18 werden. Nichterwerbstätige zahlen Beiträge ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie 21 werden.
- Die Beiträge der Angestellten werden auf dem Bruttolohn berechnet und machen für AHV, IV und EO insgesamt 10,6 Prozent aus. Die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber (Stand 2025).
- Bei Selbständigerwerbenden dient das Jahreseinkommen als Berechnungsgrundlage. Sie bezahlen maximal 10 Prozent, für tiefe Einkommen gilt ein reduzierter Beitragssatz.
- Die Höhe der Nichterwerbstätigenbeiträge richtet sich nach dem Vermögen und allfälligem Renteneinkommen. Der Minimalbetrag liegt bei 530 Franken pro Jahr, der Maximalbetrag bei 26 500 Franken.
Die Beitragspflicht dauert bis zum gesetzlichen AHV-Referenzalter, also bis 65 – jeweils bis zum Ende des Geburtsmonats (ab 2025 wird das Rentenalter der Frauen von bisher 64 Jahren schrittweise auf 65 angehoben). Wer über das AHV-Referenzalter hinaus arbeitet, muss weiterhin Beiträge abliefern – allerdings gilt ein Freibetrag von 16 800 Franken pro Jahr und Arbeitgeber. Auf diesen Freibetrag kann man neu auch verzichten und so allenfalls die Rente aufbessern.
Gut zu wissen |
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Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehemann, Ihre Gattin mindestens den doppelten Minimalbeitrag in die AHV einzahlt – das sind 1060 Franken pro Jahr (Stand 2025) –, müssen Sie selber keine Beiträge entrichten. Das gilt auch für eingetragene Partnerschaften. |
Erziehungsgutschriften sollen den Einkommensausfall kompensieren, der den Eltern durch die Betreuung ihrer Kinder entsteht. Dabei handelt es sich um ein fiktives Einkommen, das Ihrem AHV-Konto gutgeschrieben wird für die Jahre, in denen Sie die elterliche Sorge für Kinder unter 16 haben. Sind die Eltern verheiratet, erhalten Mutter und Vater je die Hälfte der Gutschrift angerechnet. Wer pflegebedürftige Verwandte dauernd bei sich zu Hause (oder an einem nahe gelegenen Ort) betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese Gutschriften muss man jedes Jahr wieder neu beantragen.
Beitragslücken vermeiden
Jedes Jahr ohne Beiträge führt zu einer Kürzung der Rente um rund 2,3 Prozent pro Jahr. Wer ab 20 (genauer: ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag) bis zum ordentlichen AHV-Alter als Angestellter oder Angestellte arbeitet, hat in der Regel keine Beitragslücken. Die Gefahr besteht vor allem für Selbständigerwerbende, für Studierende, für unverheiratete oder geschiedene Mütter und für Menschen, die eine längere Auszeit nehmen.
Tipp |
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Es lohnt sich, die Vollständigkeit der Beitragszahlung regelmässig zu überprüfen. Bestellen Sie bei der AHV einen Auszug Ihres individuellen Kontos. Wenn Sie darin Lücken feststellen, können Sie die Beiträge auf fünf Jahre zurück nachzahlen. |
Und was gilt, wenn der Arbeitgeber die Beiträge zwar vom Lohn abzieht, aber nicht an die AHV überweist? Wenn Sie mit Lohnausweisen belegen können, dass Ihnen die Beiträge abgezogen wurden, werden solche Lücken nachträglich geschlossen. Bewahren Sie also Ihre Lohnausweise auf und kontrollieren Sie Ihr individuelles Konto regelmässig.
Gut zu wissen |
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Stellen Sie in Ihrem individuellen Konto einen Fehler fest, müssen Sie die Berichtigung innert 30 Tagen seit Zustellung des Auszugs beantragen. |
Wie hoch ist die AHV-Rente?
Bei der Berechnung der Rente spielt neben der lückenlosen Beitragszeit auch die Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens eine Rolle – aber nur bis zu einem gewissen Grad: Wer ein Arbeitsleben lang nur ein Minimum eingezahlt hat, erhält immerhin halb so viel wie jemand, der auf einem Millioneneinkommen Beiträge entrichtet hat: 2025 bewegen sich die monatlichen AHV-Einzelrenten zwischen 1260 und 2520 Franken (alle Neuerungen finden Sie jeweils auf der Website der AHV).
Daneben richtet die AHV auch Kinderrenten, Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten aus. Diese betragen jeweils einen Prozentsatz der Rente der versicherten Person.
Wichtig |
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Wenn Sie verheiratet sind, werden die gemeinsamen Einkommen von Ihnen und Ihrem Ehemann, Ihrer Gattin zusammengezählt und Ihnen je zur Hälfte angerechnet – das ist das Splitting. Zum Zug kommt dies aber erst, wenn auch der zweite Ehepartner rentenberechtigt wird. Zudem gibt es eine Plafonierung: Die Renten beider Ehepartner dürfen nicht mehr als das Eineinhalbfache der Maximalrente betragen. Dasselbe gilt für eingetragene Partnerschaften. |
Altersvorsorge in der Schweiz
Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf den drei Säulen AHV, berufliche sowie private Vorsorge.
Mehr zur Altersvorsorge2. Säule: berufliche Vorsorge (Pensionskasse / BVG)
In der 2. Säule der Altersvorsorge ist die berufliche Vorsorge (BVG) über die Pensionskassen geregelt.
Mehr zur beruflichen Vorsorge3. Säule: private Vorsorge (Säule 3a und 3b)
Die 3. Säule ist freiwillig und besteht aus der gebundenen (3a) sowie der freien (3b) Vorsorge.
Mehr zur privaten Vorsorge
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