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Hypotheken: Erbvorbezug und Schenkung-Text - Global

Erbvorbezug und Schenkung

Helfen Ihnen Ihre Eltern mit einem Erbvorbezug oder einer Schenkung beim Kauf des Eigenheims, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Eine Schenkung der Eltern an ein Kind gilt in der Regel als Erbvorbezug und unterliegt der Ausgleichungspflicht. Das heisst, bei der späteren Erbteilung wird der Betrag an Ihren Erbteil angerechnet und Sie erhalten entsprechend weniger. Ist nichts anderes abgemacht, müssen Sie sich aber weder Zinsen noch die Teuerung anrechnen lassen.
  • Beabsichtigen die Eltern eine Schenkung ohne Ausgleichungspflicht, müssen sie dies schriftlich festhalten. Die Pflichtteile der anderen Nachkommen dürfen dadurch aber nicht beeinträchtigt werden.
  • Kommen die Eltern später in eine finanzielle Notlage – beispielsweise weil sie die Kosten für das Pflegeheim nicht bezahlen können – und möchten sie Ergänzungsleistungen beziehen, werden Erbvorbezüge und Schenkungen als Vermögensverzicht angesehen. Das Geld wird den Eltern angerechnet, wie wenn es noch vorhanden wäre (abzüglich 10 000 Franken pro Jahr ab dem zweiten Folgejahr nach der Schenkung). Dadurch erhalten sie keine oder zu wenig Ergänzungsleistungen und müssen Sozialhilfe beantragen. Dann prüft das zuständige Sozialamt, ob eine Verwandtenunterstützungspflicht besteht. Wohlhabende Nachkommen, deren Vermögen und Einkommen die Grenzbeträge überschreiten, müssen einen monatlichen Betrag beisteuern.
  • Schenkungen und Erbvorbezüge sind an sich steuerpflichtig. Die meisten Kantone verzichten jedoch auf eine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, wenn es um die direkten Nachkommen geht. Ausnahmen sind Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt, sie kennen aber Freibeträge. Im Kanton Luzern entscheiden die Gemeinden selbst, ob von Nachkommen Erbschaftssteuern erhoben werden. Und der Kanton Solothurn verrechnet eine bescheidene Nachlasstaxe im Promillebereich.

Ob Erbvorbezug oder Schenkung – um späteren Erbenstreit zu vermeiden, ist absolute Transparenz wichtig. Zudem sollten die Eltern schriftlich festhalten, wie viel Geld geflossen ist, und vermerken, ob und in welchem Umfang sich der Nachkomme den Betrag an seinen Erbteil anrechnen lassen muss, zum Beispiel so:

Für den Erwerb ihres Einfamilienhauses am Wiesenweg 3, 8820 Wädenswil, übergebe ich meiner Tochter Gerda den Betrag von 50 000 Franken. Sie muss sich diesen Betrag bei der künftigen Erbteilung anrechnen lassen. Eine Zinsaufrechnung erfolgt nicht.

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